- Gerichte bei Laptops auf Schülerseite ... Ausnahme bei Apple

 

(Illustration: Peter Stanic/pixabay)

Nicht immer kann man voraussetzen, dass Schülerinnen und Schülern für den digitalen Unterricht zu Hause zeitgemäße PCs haben.

Immerhin 92 Prozent der Haushalte verfügten im Jahr 2020 über einen Personalcomputer – in den letzten Jahren ist dieser Anteil nochmals gestiegen. Allerdings ist von dieser Zahl nicht ablesbar, wie modern das Gerät jeweils ist. Zumindest deutet der Anteil von rund 83 Prozent der Haushalte mit mobilen Geräten daraufhin, dass es sich häufig um moderne Geräte wie Laptops oder Tablets handelt (vgl. Statista). Denn die mobilen Computer waren erst in den letzten zehn Jahren in der Bevölkerung stärker vertreten. Selbst viele Ältere und sehr Alte besitzen inzwischen einen solchen.

Benachteiligung bei der Digitalisierung

Trotzdem gibt es immer noch Haushalte, die nicht so gut digital ausgestattet sind. Besonders wenn mehrere Kinder in der Familie sind, sind die mit geringerem Einkommen unter ihnen im Nachteil. Dann wird die Digitalisierung von Schulen für sie zum Spießrutenlauf mit Behörden. Denn jedes Kind braucht einen eigenen Computer. Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung – wie es im Amtsdeutsch heißt – erhalten meist einen abschlägigen Bescheid, wenn sie bei der Sozialbehörde ein solches Gerät für das Kind beantragen.

Einkommensschwache Eltern geraten deshalb vielfach in eine Zerreißprobe zwischen dem, was für die Teilnahme ihrer Kinder an digitalem Unterricht nötig ist, und dem, was sie leisten können. Denn im Sozialrecht des Sozialgesetzbuches II klafft bisher eine Lücke, was zum schulischen Bedarf zu zählen sei, wenn es sich nicht um Schulranzen oder übliches Unterrichtsmaterial handelt. Die in der Regel gewährte Pauschale enthält nämlich bislang keine Computer, egal ob Desktop-PC, Laptop oder Tablet.

Gerichte auf der Seite benachteiligter Schüler – Ausnahme Apple

In verschiedenen Prozessen mussten sich die Gerichte bislang mit diesem Thema auseinandersetzen. Dass Apple-Geräte zum reinen Luxus gehören, da sie nicht mehr können als andere Produkte, aber vergleichsweise deutlich teurer sind, fand bereits Eingang in ein Urteil des niedersächsischen Landesozialgerichts (vgl. Artikel zum Urteil über Apple Tablets an Schulen ). Es ist sicherlich dem Steuerzahler nicht zu vermitteln, unnötig teure Lösungen zu finanzieren. So steht dies diametral zu den Ausschreibungsnormen der öffentlichen Hand im Sinne wirtschaftlichen Handelns. In privater Finanzierung mag dies anders aussehen.

Dem gegenüber urteilten die Gerichte anders, wenn es sich nicht um Tablets von Apple, also nicht um iPads, handeln sollte. So sprach das Sozialgericht Mannheim (Az. 3 AS 2672/19, Saarbrücker Zeitung v. 10.08.2020) dem Schüler einer gymnasialen Oberstufe einen Computer oder Laptop im Werte bis zu 300 Euro dafür zu. Hierbei verschärfe die Situation an den Schulen während der Corona-Pandemie zwar diesen Bedarf, es gehe aber grundsätzlich darum, was ein Schüler brauche.

Auch das Landessozialgericht Essen (Az. L 7 AS 719/20 B ER; L 7 AS 720/20 B) entschied, dass der Anspruch auf einen Computer nicht von der Sozialbehörde von vornherein ausgeschlossen werden dürfe. Da die in diesem Fall betroffene Schülerin während des laufenden Verfahrens allerdings durch eine private Spende ein Gerät erhielt, entfiel letztlich aber das Urteil.

Das Landessozialgericht Thüringen (Az. L 9 AS 862/20) urteilte erst kürzlich zu Gunsten einer Schülerin in der achten Klasse aus einer sozial benachteiligten Familie. Das Jobcenter müsse ihr das bezahlen, was das Mädchen zur Teilnahme am digitalen Distanzlernen brauche. In diesem Fall seien von der Behörde bis zu 500 Euro für die Schülerin zu erstatten.

Unsicherheit durch Fehlen verbindlicher Erstattungsregeln

Was aber offensichtlich noch fehlt, ist eine einheitlich festgelegte und verbindliche finanzielle Grenze der Kostenübernahme durch das Amt. Deshalb müssen Betroffene immer erst klagen. Abgesehen vom Ärger verursacht das Unsicherheit in der Familie. Keine guten Bedingungen für eine unbelastete Lernsituation von Kindern und Jugendlichen. Um aus dieser Schieflage zu kommen, ist durch den Gesetzgeber noch viel nachzubessern.

Chancen zur kurzfristigen Lösung durch engagierte Schulen

Derweil ist das zu empfehlen, was einige Schulen in Eigeninitiative bereits praktizieren. Sie beschaffen einen Pool aus Leihgeräten. Diese Laptops können bedürftige Schülerinnen und Schüler zeitnah nutzen. Etwa das Franz-Meyers-Gymnasium in Mönchengladbach hat dazu einen Pool mit 20 Laptops aufgebaut, wie Schulleiter Armin Bruder stolz erklärt.

Mit Kreativität, Initiative und gutem Willen ist dies sicherlich überall dort möglich, wo es dringend gebraucht wird.

 

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